§ 1 Name und Sitz
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Der Verein führt den Namen Umwelt & Bildung e.V.. Der Verein ist im Vereinsregister des
Kreisgerichts Fürstenwalde eingetragen. Er hat seinen Sitz in Gosen.
§ 2 Ziele
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Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Steuergesetze.
Zuwendungen, Erträge oder Beiträge dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Keine
Person darf durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten in
ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Dies gilt auch für den
Fall ihres Ausscheidens aus dem Verein oder bei Auflösung des Vereins.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Es
darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, begünstigt werden.
Der Verein hat den Zweck, durch einen umweltprojektbezogenen Austausch von Schüler- und Jugend- und
anderen Interessengruppen mit anderen Ländern dazu beizutragen, Menschen, insbesondere Jugendliche,
für Probleme des Umwelt- und Naturschutzes zu sensibilisieren, sowie Fremdsprachen- und
landeskundliche Kenntnisse, vor allem im Rahmen der EG und Osteuropas, zu fördern und zu
verbreiten.
Der Verein hat den Zweck der Planung, Organisation und Durchführung von Bildungsmaßnahmen im
nationalen und internationalen Umweltbereich.
§ 3 Mitgliedschaft
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Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person werden, die sich zu den
satzungsgemäßen Zielen bekennt. Folgender Status einer Mitgliedschaft ist möglich:
- ordentliches Mitglied
- förderndes Mitglied
- Ehrenmitglieder auf Beschluss der Mitgliederversammlung
Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Bei einer Ablehnung kann die Entscheidung
der Mitgliederversammlung beantragt werden. Die Mitgliedschaft erlischt durch:
- schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Verein
- durch Ausschluss
- durch den Tod.
Der Ausschluss kann erfolgen:
- bei einem groben Verstoß gegen die Satzung
- bei Schädigung des Ansehens des Vereins nach einem besonderen Ordnungsverfahren
- durch unanfechtbaren Beschluss der Mitgliederversammlung, der einer 3/4 Mehrheit bedarf
- bei mehr als sechsmonatlichem Beitragsrückstand trotz mehrmaliger Mahnung
§ 4 Beitragspflicht
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Die Mitglieder sind zur Zahlung von Beiträgen verpflichtet. Näheres regelt die Mitgliederversammlung.
§ 5 Organe
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Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
§ 6 Die Mitgliederversammlung
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Die Mitgliederversammlung ist das oberste Gremium des Vereins. Sie setzt sich aus den Mitgliedern des
Vereins zusammen. Die Mitgliederversammlung wird einmal jährlich schriftlich vom Vorstand mit einer
Frist von mindestens drei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Auf Beschluss des
Vorstandes oder auf Verlangen von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Vereins ist eine
außerordentliche Mitgliederversammlung unter Angabe des Grundes und des Zweckes mit einer Frist von
einer Woche schriftlich einzuberufen. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn nach
§ 6 Abs. 2 oder 3 eingeladen wurde. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
- die Wahl des Vorstandes
- die Entlastung des Vorstandes
- die Genehmigung des Haushaltsentwurfes
- die Wahl des Rechnungsprüfer
- die Änderung der Satzung die Auflösung des Vereins.
Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter zu unterschreiben ist. Beschlüsse sind
wörtlich aufzunehmen.
§ 7 Der Vorstand
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Der Vorstand besteht aus:
- Vorsitzendem
- stellvertretendem Vorsitzenden
- Schatzmeister
- Schriftführer
- einem Beisitzer
Der Vorsitzende und sein Stellvertreter vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich jeder
für sich allein; der Schriftführer und der Schatzmeister nur gemeinsam.
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig. Er wird von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt.
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und verwaltet das Vereinsvermögen. Für die
laufenden Geschäfte kann der Vorstand mit Zustimmung der Mitgliederversammlung einen Geschäftsführer
berufen oder anstellen.
§ 8 Abstimmungen, Wahlen, Protokollführung
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Anträge gelten mit einfacher Mehrheit als angenommen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als
abgelehnt. Änderungen der Satzung erfordern eine Zweidrittelmehrheit.
Satzungsänderungen, die aufgrund behördlicher Auflagen vorgenommen werden müssen, können vom Vorstand mit einfacher Mehrheit
beschlossen werden. Sie sind den Mitgliedern in der nächsten Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu geben.
Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen. Dem Verlangen nach geheimer Wahl ist stattzugeben,
wenn dies mindestens ein Stimmberechtigter fordert.
§ 9 Auflösung des Vereins
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Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung. Dazu ist
die Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder notwendig.
Das bei der Auflösung des Vereins vorhandene Vermögen fällt nach Erledigung aller Verbindlichkeiten des Vereins dem gemeinnützigen
Verein des Umweltschutzes, der Naturschutzjugend (NAJU) Brandenburg im Naturschutzbund (NABU)
Deutschland e.V. zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 10 Inkrafttreten
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Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 3. Mai 1991 beschlossen.
Berlin, den 3. Mai 1991
Die Satzung wurde auf Beschluss der Mitgliederversammlung am 31. Januar 1997 geändert.
Gosen, den 31. Januar 1997
Die Satzung wurde auf Verlangen des Finanzamtes mit Beschluss der Vorstandssitzung am 02. Oktober 2002 geändert.
Gosen, den 02. Oktober 2002
Die Satzung wurde auf Beschluss der Mitgliederversammlung am 29. März 2003 geändert.
Gosen, den 29. März 2003
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