Satzung „Umwelt & Bildung e.V.“

Fassung vom 24. Februar 2018

Wenn die männliche Form genannt wurde, ist auch die weibliche gemeint.

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen Umwelt & Bildung e.V.. Er hat seinen Sitz in Frankfurt (Oder).

§ 2 Ziele

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein hat folgende gemeinnützige Zwecke:
– der Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung
– sowie die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder, des Umweltschutzes, des Küstenschutzes und des Hochwasserschutzes
– die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch einen umweltprojektbezogenen Austausch von Schüler- und Jugend- und anderen Interessengruppen mit anderen Ländern, Sensibilisierung von Menschen, insbesondere Jugendliche, für Probleme des Umwelt- und Naturschutzes, sowie Förderung und Verbreitung von Fremdsprachen- und landeskundlichen Kenntnissen, vor allem im Rahmen der EU und Osteuropas. Die Planung, Organisation und Durchführung von Bildungsmaßnahmen im nationalen und internationalen Umweltbereich ist wesentlicher Zweck der Vereinsarbeit.
Zuwendungen, Erträge oder Beiträge dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Dies gilt auch für den Fall ihres Ausscheidens aus dem Verein oder bei Auflösung des Vereins.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person werden, die sich zu den satzungsgemäßen Zielen bekennt.
Folgender Status einer Mitgliedschaft ist möglich:
ordentliches Mitglied
förderndes Mitglied
Ehrenmitglieder auf Beschluss der Mitgliederversammlung
Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Bei einer Ablehnung kann die Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragt werden.
Die Mitgliedschaft erlischt
durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Verein
durch Ausschluss
durch den Tod.
(5) Der Ausschluss kann erfolgen
bei einem groben Verstoß gegen die Satzung
bei Schädigung des Ansehens des Vereins nach einem besonderen Ordnungsverfahren
durch unanfechtbaren Beschluss der Mitgliederversammlung, der einer 3/4 Mehrheit bedarf
bei mehr als sechsmonatlichem Beitragsrückstand trotz mehrmaliger Mahnung.

§ 4 Beitragspflicht

Die Mitglieder sind zur Zahlung von Beiträgen verpflichtet. Näheres regelt die Mitgliederversammlung.

§ 5 Organe

Die Organe des Vereins sind:
die Mitgliederversammlung
der Vorstand

§ 6 Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Gremium des Vereins. Sie setzt sich aus den Mitgliedern des Vereins zusammen.
Die Mitgliederversammlung wird einmal jährlich schriftlich vom Vorstand mit einer Frist von mindestens drei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen.
Auf Beschluss des Vorstandes oder auf Verlangen von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Vereins ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung unter Angabe des Grundes und des Zweckes mit einer Frist von einer Woche schriftlich einzuberufen.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn nach § 6 Abs. 2 oder 3 eingeladen wurde.
(5) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für
die Wahl des Vorstandes
die Entlastung des Vorstandes
die Genehmigung des Haushaltsentwurfes
die Wahl des Rechnungsprüfers
die Änderung der Satzung
die Auflösung des Vereins.
(6) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter zu unterschreiben ist. Beschlüsse sind wörtlich aufzunehmen.

§ 7 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus
Vorsitzendem
stellvertretendem Vorsitzenden
Schatzmeister
Schriftführer
einem Beisitzer
Der Vorsitzende und sein Stellvertreter vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich jeder für sich allein; der Schriftführer und der Schatzmeister nur gemeinsam.
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig. Er wird von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt.
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und verwaltet das Vereinsvermögen.
Für die laufenden Geschäfte kann der Vorstand mit Zustimmung der Mitgliederversammlung einen Geschäftsführer berufen oder anstellen.

§ 8 Abstimmungen, Wahlen, Protokollführung

Anträge gelten mit einfacher Mehrheit als angenommen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Änderungen der Satzung erfordern eine Zweidrittelmehrheit.
Satzungsänderungen, die aufgrund behördlicher Auflagen vorgenommen werden müssen, können vom Vorstand mit einfacher Mehrheit beschlossen werden. Sie sind den Mitgliedern in der nächsten Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu geben.
Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen. Dem Verlangen nach geheimer Wahl ist stattzugeben, wenn dies mindestens ein Stimmberechtigter fordert.

§ 9 Auflösung des Vereins

Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung. Dazu ist die Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder notwendig.
Das bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke vorhandene Vermögen fällt nach Erledigung aller Verbindlichkeiten des Vereins dem gemeinnützigen Verein des Umweltschutzes, der Naturschutzjugend (NAJU) Brandenburg im Naturschutzbund (NABU) Deutschland e.V. zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 10 Inkrafttreten

Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 3. Mai 1991 in Berlin beschlossen.

Letzte Änderung der Satzung auf Beschluss der Mitgliederversammlung am 24.02.2018
Frankfurt (Oder)

Vorsitzender